DSFinV-K
Geschäftsvorfalltypen
Umsatz
Bei dem Geschäftsvorfalltyp "Umsatz" handelt es sich generell um jegliche Änderungen für den Umsatz, die durch Einnahmen und Ausgaben auftreten und die sich nicht auf die unteren Geschäftsvorfälle beziehen.
TrinkgeldAG
Im Geschäftsvorfalltyp "TrinkgeldAG" werden Einnahmen aus Trinkgeldzahlungen an den Arbeitgeber erfasst. Der Vorgang der Vereinnahmung stellt einen separaten Geschäftsvorfall dar. Dies gilt unabhängig davon, ob das Trinkgeld für den Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmer bestimmt ist und welche Zahlart dafür verwendet wird. Die entsprechenden umsatzsteuerlichen Vorgaben sind zu berücksichtigen und werden gemäß der Zuordnung zu den USt-Schlüsseln verarbeitet. TrinkgeldAG bezeichnet lediglich den Zufluss in die Kasse. Die Entnahme bzw. der Abfluss erfolgt durch die Geschäftsvorfalltypen Geldtransit bzw. Privatentnahme.
TrinkgeldAN
Im Geschäftsvorfalltyp "TrinkgeldAN" werden alle Ein- und Auszahlungen von Trinkgeld an den Arbeitnehmer erfasst. Da das Trinkgeld für den Arbeitnehmer weder lohnsteuerliche noch umsatzsteuerliche Konsequenzen für den Unternehmer nach sich zieht, ist es möglich, mit diesem Geschäftsvorfalltyp sowohl die Ein- als auch die Auszahlung an den Arbeitnehmer darzustellen.
Privatentnahme
Der Geschäftsvorfalltyp "Privatentnahme" dokumentiert die Entnahme von Bargeld des Unternehmers aus der Kasse zu privaten Zwecken. Ertragsteuerlich gelten als Entnahmen gem. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG alle Wirtschaftsgüter, die der steuerpflichtige Unternehmer dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Entnahmen dürfen den Gewinn nicht mindern und sind im Rahmen der Gewinnermittlung hinzuzurechnen. Seite 55Die Bewertung einer Entnahme hat mit dem Teilwert zu erfolgen, welcher im Falle von Barentnahmen aus der Kasse grundsätzlich dem Nennwert entspricht. Aus umsatzsteuerlicher Sicht handelt es sich bei der Privatentnahme von Barmitteln um Geschäftsvorfälle ohne USt-Bezug. Sachentnahmen werden grundsätzlich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b UStG), sofern diese entnommenen Gegenstände bei Bezug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Privateinlage
Der Geschäftsvorfalltyp "Privateinlage“ dokumentiert die Einlage von Bargeld aus der Privatsphäre des Unternehmers in die Kasse. Auch die Begleichung von Betriebsausgaben aus privaten Mitteln stellt eine Form der Bareinlage dar. Ertragsteuerlich sind nach § 4 Abs. 1 S. 8 EStG als Einlagen alle Wirtschaftsgüter zu erfassen, die der steuerpflichtige Unternehmer dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Die in diesem Zusammenhang zu fordernde Einlagefähigkeit des zugeführten Wirtschaftsguts ist im Falle von Bareinlagen stets gegeben. Einlagen dürfen den Gewinn nicht beeinflussen und sind daher im Rahmen der Gewinnermittlung zu kürzen. Die Bewertung der Einlage hat mit dem Teilwert zu erfolgen, der im Falle von Bareinlagen grundsätzlich dem Nennwert entspricht. Aus umsatzsteuerlicher Sicht handelt es sich bei der Privateinlage von Barmitteln um Geschäftsvorfälle ohne USt-Bezug.
Geldtransit
Der Geschäftsvorfalltyp "Geldtransit" bezeichnet die vollständige oder teilweise Entnahme / Einlage von Bargeld und Schecks während oder am Ende des Tages, um es
z. B. zur Bank oder in einen Tresor zu bringen. Zusätzlich dient der Geschäftsvorfall der
Darstellung von Bargeldverschiebungen zwischen einzelnen Kassen.
Bei einer Überführung in einen privaten Bereich ist der Geschäftsvorfalltyp "Privatentnahme" zu verwenden. Der Geschäftsvorfalltyp "Geldtransit" hat aus umsatzsteuerlicher
Sicht keine Relevanz.
Lohnzahlung
Der Geschäftsvorfalltyp "Lohnzahlung" bildet eine (Teil-)Zahlung des Lohnes aus der
Kasse (z. B. Lohnvorschuss) vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ab.
DifferenzSollIst
Der Geschäftsvorfall "DifferenzSollIst“ stellt die Abweichung zwischen einem errechneten und dem gezählten Kassenbestand dar, der bei Überprüfung der Kassensturzfähigkeit bzw. beim Kassensturz auftreten kann. Differenzen können so festgestellt, protokolliert und ausgeglichen werden. Es kann sich sowohl um Fehlbeträge als auch um positive Differenzen handeln. Diese Differenzen müssen im Kassenbuch oder den sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen weiter differenziert und dokumentiert werden. Die ertrag- und umsatzsteuerliche Qualifikation der Differenzen ist bezogen auf den jeweiligen Sachverhalt zu prüfen, die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen sind zu ziehen und ggf. in nachgelagerten Systemen zu dokumentieren.